Nulleinspeisung anmelden: das ist Pflicht

Auch ohne Einspeisung kommen Sie um die Anmeldung nicht herum. Welche Register und Meldungen gelten und was passiert, wenn man sie ignoriert.

Kurz gefasst

Ein weit verbreiteter Irrtum lautet: „Wer nichts einspeist, muss nichts anmelden." Das ist falsch. Die Anmelde- und Registrierungspflichten knüpfen an die Existenz und den Netzanschluss der Anlage an, nicht an die Frage, ob tatsächlich Strom eingespeist wird.

1. Registrierung im Marktstammdatenregister

Jede Stromerzeugungsanlage muss im Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur registriert werden und zwar bereits ab 1 Watt Leistung, unabhängig davon, ob sie einspeist oder nicht. Die Eintragung erfolgt online und ist in der Regel innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme vorzunehmen. Auch ein zugehöriger Batteriespeicher ist einzutragen.

2. Anmeldung beim Netzbetreiber

Sobald eine Anlage parallel zum öffentlichen Netz betrieben wird, greifen die Regeln der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) und des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Bei Nulleinspeisung ist das der Fall, weil weiterhin Strom aus dem Netz bezogen wird. Der Netzbetreiber muss über die Anlage und die Art der Einspeisebegrenzung informiert werden, damit der sichere Parallelbetrieb gewährleistet ist. Viele Netzbetreiber haben dafür eigene Formulare, in denen die Nulleinspeisung ausdrücklich angegeben wird.

Aus der Praxis Zunehmend genehmigen Netzbetreiber einen Anschluss nur mit Nulleinspeisung – etwa, wenn das örtliche Netz ausgelastet ist. Die Einspeisebegrenzung ist dann nicht freiwillig, sondern Voraussetzung für den Anschluss. Klären Sie die konkreten Anforderungen daher früh mit Ihrem Netzbetreiber und Ihrem Installationsbetrieb.

3. Sonderfall Steckersolar (Balkonkraftwerk)

Für Steckersolargeräte wurde die Bürokratie deutlich vereinfacht. Seit dem 16. Mai 2024 entfällt – innerhalb bestimmter Leistungsgrenzen – die Meldung beim Netzbetreiber. Die vereinfachte Registrierung im Marktstammdatenregister bleibt jedoch Pflicht. Mehr dazu auf der Seite Balkonkraftwerk & Nulleinspeisung.

4. Was sonst noch zu beachten ist

Folgen einer fehlenden Anmeldung

Wer seine Anlage nicht ordnungsgemäß registriert, riskiert ein Bußgeld und – sofern eine Förderung vorgesehen war – den Verlust der EEG-Vergütung. Außerdem kann der unangemeldete Parallelbetrieb netz- und versicherungsrechtlich problematisch sein. Die Anmeldung ist unbürokratisch und kostenfrei; sie zu unterlassen lohnt sich nicht.

Wichtiger Hinweis Diese Seite gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine Rechtsberatung. Die konkreten Pflichten hängen von Anlagentyp, Leistung, Bundesland und Ihrem Netzbetreiber ab und können sich ändern. Maßgeblich sind die jeweils geltenden Gesetze sowie die Vorgaben Ihres Netz- und Messstellenbetreibers.

Quellen

Stand: Juni 2026, ohne Gewähr. Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und stellt keine Rechts- oder Steuerberatung dar. Rechtsänderungen und abweichende Vorgaben einzelner Netzbetreiber sind möglich.